Allgemeine Einkaufsbedingungen

1.    Anwendbarkeit

(1)    Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen sind Bestandteil aller unserer Anfragen und Bestel-lungen sowie der auf dieser Grundlage abgeschlossenen Verträge mit dem jeweiligen Auf-tragnehmer. Sie gelten nicht nur für den Kauf von Waren, sondern sinngemäß auch für Ver-träge anderer Art, insbesondere Werk-, Werkliefer- und Dienstleistungsverträge.

(2)    Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen schließen Allgemeine Geschäfts-, Liefer- und / oder Verkaufsbedingungen des Auftragnehmers aus. Sie gelten in ihrer jeweils aktuellen Fassung auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Auftragnehmer.

(3)    Abweichende Bedingungen des Auftragnehmers sind für uns lediglich verbindlich, wenn wir diese ausdrücklich schriftlich zuvor bestätigen. Unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender und / oder abweichender Allge-meiner Geschäfts-, Liefer- oder Verkaufsbedingungen die Leistungen des Auftragnehmers bzw. die gelieferten Waren vorbehaltlos entgegennehmen.

(4)    Wird im Einzelfall zwischen dem Auftragnehmer und uns besondere Vereinbarungen getrof-fen, gehen  diese den Allgemeinen Einkaufsbedingungen vor. Die Allgemeinen Einkaufsbe-dingungen gelten in diesem Fall ergänzend, insbesondere was die Angaben bei Gefahrstof-fen und Compliance Vorgaben betrifft.

2.    Angebot, Bestellung, Auftragsbestätigung, Kostenvoranschläge

(1)    Angebote an uns haben schriftlich und für uns kostenlos zu erfolgen.

(2)    Rechtsverbindlich sind nur schriftliche Bestellungen. Mündliche Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Ein uns bindender Vertrag kommt nur zustande, wenn unsere Bestellung binnen einer Woche vom Auftragnehmer zu unseren Bedingungen schriftlich be-stätigt wird.

(3)    Eine verspätete Annahme oder eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag.

(4)    Dem Formerfordernis der Schriftlichkeit genügt sowohl für die Bestellung als auch die Auf-tragsbestätigung die elektronische Übermittlung, wenn nichts anderes vereinbart oder gefor-dert wurde.

(5)    Alle Bedingungen, Normen und/oder Spezifikationen und sonstige Unterlagen, die in der Be-stellung aufgeführt sind, sind wesentlicher Bestandteil der Bestellung.

(6)    Kostenvoranschläge werden nur bei vorheriger schriftlicher Vereinbarung von uns vergütet.

3.    Prüfungs- und Beratungspflicht des Lieferanten, Informationspflicht


(1)    Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sich über den vorgesehenen Einsatz der von ihm zu lie-fernden Gegenstände bzw. der von ihm zu erbringenden Leistungen bei uns zu informieren und hierbei auch saisonale und / oder andere Schwankungen der Einsatz- und Verwen-dungsbedingungen zu berücksichtigen.

(2)    Maschinenelemente und -teile sind grundsätzlich so zu gestalten und anzuordnen, dass zeit-nah und fachgerecht gewartet , inspiziert und ausgetauscht werden können, nach Möglich-keit ohne zuvor die Maschinenteile demontieren zu müssen.

(3)    Der Auftragnehmer übernimmt als eigenständige Verpflichtung unsere Beratung bei der Auswahl und Spezifikationen der zu liefernden Gegenstände, insbesondere auch die Pflicht, uns auf Bedenken hinsichtlich der Eignung von uns ausgesuchter Gegenstände bzw. unserer Spezifikationen für den vorgesehenen Zweck hinzuweisen. Der Auftragnehmer teilt uns un-verzüglich schriftlich mit, wenn er Bedenken gegen die von uns gewünschte Art und Weise der Ausführung der Lieferung bzw. Leistung hat oder wenn er sich in der Ausführung seiner Lieferung bzw. Leistung behindert sieht. Der Auftragnehmer übergibt uns die Spezifikationen.


4.    Preise - Nachträge



(1)    Die Preise gelten als Festpreise und schließen alles ein, was der Auftragnehmer zur Erfül-lung seiner Liefer- und Leistungspflicht an dem vereinbarten Erfüllungsort zu bewirken hat. Die Preise verstehen sich insbesondere einschließlich jeweils geltender Umsatzsteuer, aller sonstigen Steuern und Zölle (DDP gemäß Incoterms 2010), Fracht und Verpackung.

(2)    Preisänderungen gelten als Änderungen unserer Bestellung und bedürften unserer vorheri-gen schriftlichen Zustimmung.


5.    Rechnungsstellung und Zahlung



(1)    Jede Rechnung, auch eine Teilrechnung, muss den gesetzlichen Anforderungen entspre-chen, insbesondere ist die Umsatzsteuer einzeln auszuweisen. Es sind unsere Bestellnum-mern und unsere sonstigen Auftragsdaten aufzuführen. Die Rechnung hat an die angegebe-ne Rechnungsanschrift zu erfolgen

(2)    Zahlungen werden innerhalb von 60 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung bzw. Leistung und dem Zugang der ordnungsgemäßen Rechnung bei uns zur Zahlung fällig. Wenn wir in-nerhalb von 14 Tagen nach vollständiger Lieferung bzw. Leistung und ordnungsgemäßer Rechnungsstellung zahlen, gewährt uns der Auftragnehmer 3% Skonto auf den Bruttobetrag der Rechnung. Bei vereinbarten Teilleistungen oder -lieferungen mit Teilrechnungen gilt die obige Regelung entsprechend. Mahnungen haben in Schriftform zu erfolgen.

(3)    Die Zahlung bedeutet keine Anerkennung der Lieferung oder erbrachten Leistung als man-gelfrei und / oder vollständig.

6.    Lieferzeit



Die vereinbarte Lieferzeit bzw. die vereinbarte Ausführungszeit ist vom Auftragnehmer verbind-lich einzuhalten.

7.    Verzug

(1)    Im Falle des Verzuges gelten – sofern nichts abweichendes vereinbart ist - die gesetzlichen Regelungen.

(2)    Unabhängig von den Regelungen zur Mitteilungspflicht im Zusammenhang mit Höherer Ge-walt (Ziffer 8) hat der Auftragnehmer uns vor dem Eintritt etwaiger Verzögerungen unverzüg-lich unter Angabe der voraussichtlichen Dauer der Liefer- bzw. Leistungsüberschreitung zu informieren.

8.    Höhere Gewalt



(1)    Bei Produktionsunterbrechungen aufgrund unabwendbarer Ereignisse (höhere Gewalt, z.B. Arbeitskampf) hat uns der Auftragnehmer sofort mitzuteilen, wie lange voraussichtlich die Verzögerung andauert und wann er den Auftrag erfüllen kann.

(2)    Im Übrigen verlängert sich bei allen unverschuldeten Annahmehindernissen der Liefer- und Zahlungszeitpunkt entsprechend der Dauer der Verzögerung. Wir sind dann berechtigt, eine angemessene Verschiebung des Liefertermins zu verlangen. Sollten wir selbstständig keine Verschiebung verlangen, kann uns der Auftragnehmer schriftlich eine angemessene Frist zur Annahme setzen und nach deren Ablauf zurückzutreten. Dauert die Abnahmehinderung län-ger als  3 Monate, so ist jeder Vertragspartner berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. In kei-nem dieser Fälle stehen dem Auftragnehmer aus einer unverschuldeten Annahmebehinde-rung irgendwelche Ansprüche zu.

9.    Lieferung und Versand



(1)    Lieferungen sind an die von uns benannte Empfangsstelle zu liefern, diese ist dann gleichzei-tig für die Lieferung Erfüllungsort (Bringschuld).

(2)    Teillieferungen oder -leistungen sind nur statthaft, wenn wir diesen im Voraus schriftlich zu-gestimmt haben.

(3)    Beim Versand sind die jeweils in Betracht kommenden Tarif-, Transport- und Verpackungs-bestimmungen des jeweiligen Güterverkehrsmittels auf Straße, Bahn-, Schiff-, Luftfracht einzuhalten.

(4)    Neben der Versandanschrift sind in den Transportpapieren stets die Bestellangaben (Bestell-Nr., Bestelldatum, Anlieferstelle, ggf. der Name des Empfängers und die von uns vergebene bzw. mitgeteilte Materialbezeichnung und –nummer und die Mengen) anzugeben. Sofern nach vorheriger Zustimmung Unterlieferanten eingesetzt werden dürfen, haben diese den Auftragnehmer als ihren Auftraggeber in Schriftwechsel und Frachtpapieren unter Angabe der Bestelldaten anzugeben.

(5)    Zu Teillieferungen/-leistungen ist der Auftragnehmer nur mit unserer ausdrücklichen Zu-stimmung berechtigt. Teillieferungen sind in den Transportdokumenten zu vermerken, so dass ersichtlich ist, welche Teillieferungen geliefert wurden und welche noch bis wann aus-stehen.


10.    Angabe zu Gefahrstoffen – REACH –



(1)    Der Auftragnehmer sichert zu, dass er die Anforderungen der EU Chemikalienverordnung REACH (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 vom 30.12.2006) in der jeweils gültigen Fassung– nachfolgend als REACH-Verordnung bezeichnet- einhält, insbesondere die Registrierung der Stoffe erfolgt ist.

(2)    Wir sind nicht verpflichtet, im Rahmen der REACH-Verordnung eine Zulassung für einen vom Auftragnehmer gelieferten Liefergegenstand einzuholen.

(3)    Es wird weiterhin zugesichert, keine Liefergegenstände zu liefern, die Stoffe gemäß
•    Anlage 1 bis 9 der REACH-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung;
•    dem Beschluss des Rates 2006/507/EG -Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe - in der jeweils gültigen Fassung;
•    der EG-Verordnung 1005/2009 über Ozonschicht abbauende Substanzen in der jeweils gültigen Fassung
•    der Global Automotive Declarable Substance List (GADSL) in der jeweils aktuellen Fas-sung (unter www.gadsl.org) _ RoHS (2002/95/EG) für Produkte gem. ihres Anwendungs-bereiches enthalten.
•    EU Verordnung 765/2008 CE Normen sind einzuhalten enthalten. Sollten die Lieferge-genstände Stoffe enthalten, die auf der sogenannten "Candidate List of Substances of very High Concern" ("SVHC-Liste") gem. REACH gelistet sind, ist der Auftragnehmer verpflichtet dies unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt auch, wenn bei laufenden Lieferungen, bislang nicht gelistete Stoffe in diese Liste aufgenommen werden.

(4)    Darüber hinaus dürfen die Liefergegenstände kein Asbest, Biozide oder radioaktives Material enthalten. Sollten diese Stoffe in den Liefergegenständen enthalten sein, so ist uns dies schriftlich vor der Lieferung unter Angabe des Stoffes und der Identifikationsnummer (z.B. CAS) und einem aktuellen Sicherheitsdatenblatt des Liefergegenstandes mitzuteilen

(5)    Die Lieferung dieser Liefergegenstände bedarf einer gesonderten Freigabe durch uns

(6)    Der Auftragnehmer ist verpflichtet, uns von jeglicher Haftung im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung der oben genannten Verordnungen durch den Auftragnehmer freizustellen bzw. uns für Schäden zu entschädigen, die uns aus der Nichteinhaltung der Verordnungen durch den Auftragnehmer entstehen oder mit ihr zusammenhängen.

11.    Mängelrügen Gewährleistung



(1)    Unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln und bei sonstigen schuldhaften Pflichtverlet-zungen des Auftragnehmers bestimmen sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2)    Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Auftragnehmer insbesondere dafür, dass die gelieferte Ware bzw. die erbrachte Leistung die vereinbarte Beschaffenheit aufweist und die erbrachte Leistung vollständig dem vertraglich geschuldeten Umfang entspricht. Als Verein-barung über die Beschaffenheit gelten insbesondere diejenigen Produkt- oder Leistungsbe-schreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in der Bestellung– Gegenstand der jeweiligen Bestellung sind.

(3)    Die Beschaffenheit bezieht sich insbesondere auf die Funktion, die Arbeitsgeschwindigkeit und Präzision, vertraglich festgelegte Lieferquellen, Rezepturen, Spezifikationen oder Pro-duktionsmethoden, Detailtiefe bei Ausarbeitungen und sonstige Anforderung an zu erbrin-gende Leistungen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, uns über geplante Umstellungen so rechtzeitig zu unterrichten, dass wir Gelegenheit zur Prüfung der Eignung der geänderten Ware bzw. Leistung haben und für den Fall der Nichteignung bis zur Erschließung anderwei-tiger Bezugsquellen gegebenenfalls ausreichende Bestände der vertraglich bestimmten Wa-re bestellen können, um unseren Betrieb fortführen zu können. Dies gilt insbesondere für Lie-feranten von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen.

(4)    Maschinen sind in der neuesten Ausführung anzubieten uns müssen den letzten Erkenntnis-sen und dem geltenden Stand der Technik auf dem Gebiet des Maschinenbaus entsprechen und unter Verwendung genormter Maschinenteile nach DIN/EN konstruiert sein. Alle ange-botenen Maschinen, Apparate und Geräte müssen den gesetzlichen Bestimmungen, insbe-sondere den Schutz Bestimmungen des Gerätesicherheitsgesetzes, den DIN- EN- und VDE- Bestimmungen sowie den Vorschriften der Berufsgenossenschaften, insbesondere den Un-fallverhütungsvorschriften entsprechen.

(5)    Der Auftragnehmer garantiert die vollständige Übereinstimmung der verkauften Waren mit den von ihm gelieferten Proben und Mustern.

(6)    Unsere Untersuchungspflicht nach § 377 Handelsgesetzbuch beschränkt sich auf Mängel, die bei der Wareneingangskontrolle durch uns unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere sowie bei der Qualitätskontrolle von uns im Stichprobenverfahren offen er-kennbar sind (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung). Wir werden die Lieferung nach ihrem Eingang untersuchen, soweit dies im ordentlichen Geschäftsgang und nach Art und Verwendungszweck üblich ist.

(7)    Im Fall von Werkleistungen oder Werklieferungen soweit eine Abnahme vereinbart ist, be-steht keine Untersuchungspflicht.

(8)    Die Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. In allen Fällen gilt die Rüge durch uns als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 10 Kalendertagen nach Mangelerkennung beim Auftragnehmer eingeht.

(9)    Der Auftragnehmer garantiert die vertragsgemäße Beschaffenheit der Ware für einen Zeit-raum von 24 Monaten nach Inbetriebnahme durch den Endkunden, spätestens jedoch 36 Monate nach Lieferung der Ware an uns.

(10)    Verlangen wir Nacherfüllung, wird der Auftragnehmer diesen Anspruch unverzüglich erfül-len.

(11)    In dringenden Fällen, wenn die Betriebssicherheit gefährdet ist, zur Abwendung unverhält-nismäßig großer Schäden oder wenn der Auftragnehmer der Erfüllung der Mängelansprüche nicht nachkommt, können wir die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Auftragneh-mers und unbeschadet dessen Verpflichtungen selbst treffen und die hierfür erforderlichen Aufwendungen vom Auftragnehmer ersetzt verlangen (Selbstvornahme); mit Ausnahme un-aufschiebbarer Fälle wird  der Auftragnehmer vor Durchführung der Maßnahmen benach-richtigt. Wir werden in solchen  Fällen die Schadensgeringhaltungsobliegenheiten (Scha-densminderungspflicht) beachten.

(12)    Sowohl im Falle der Nachlieferung als auch bei Rücktritt können wir dem Auftragnehmer eine angemessene Frist setzen, die mangelhafte Ware abzuholen. Nach Ablauf der Frist können wir die Ware unter Wahrung der wirtschaftlichen Interessen des Auftragnehmers auf dessen Kosten verwerten, z,B. durch freihändigen Verkauf, und den erhaltenen Betrag an den Lieferanten auskehren (Zug um Zug gegen Kaufpreisrückerstattung bzw. Nachlieferung)

12.    Gefahrübergang



Der Gefahrübergang erfolgt mit Eintreffen der vollständigen Lieferung bei der von uns genannten Empfangsstelle, bei vollständiger Leistungserbringungen bzw. im Zeitpunkt der Abnahme. Dies gilt sinngemäß auch für zuvor vereinbarte Teillieferungen bzw. -leistungen. Bei nicht vereinbarten Teillieferungen oder -leistungen erfolgt der Gefahrübergang erst mit Eintreffen der restlichen Lie-ferung bzw. Leistung, falls wir die Teillieferung bzw. -leistung annehmen und nicht berechtigter-weise ablehnen dürfen.


13.    Versicherung



Der Auftragnehmer muss Haftpflichtversicherungsschutz mit branchenüblichen Konditionen, Mindestdeckungssumme von EURO 2 Mio. pro Schadensereignis, für die Dauer der Vertragsbe-ziehung einschließlich Garantie und Verjährungsfrist unterhalten. Der Auftragnehmer muss uns dies auf Verlangen nachweisen; geringere Deckungssummen sind im Einzelfall mit uns abzu-stimmen.


14.    Eigentumsvorbehalt und Beistellung



(1)    Die Übereignung hat mit Übergabe der Ware an uns unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Nehmen wir jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreis-zahlung bedingtes Angebot des Auftraggebers auf Übereignung an, erlischt der Eigentums-vorbehalt des Auftraggebers spätestens mit der Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware.

(2)    Verlängerte oder erweiterte Eigentumsvorbehalte des Auftraggebers sind ausgeschlossen.

(3)    Liefern wir Produkte an den Auftragnehmer, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung von diesen beigestellten Sachen durch den Auftragnehmer wird für uns vorgenommen. Es besteht Einigkeit, dass wir im Verhältnis des Wertes der Beistellungen zum Wert des Gesamterzeugnisses Miteigentümer an den unter Verwendung der beigestellten Sachen hergestellten Erzeugnissen werden. Diese werden bis zum Zeitpunkt der Übergabe vom Auftraggeber an uns für uns sorgfältig verwahrt.


15.    Verjährung



(1)    Die Verjährungsfrist für die Gewährleistung- und andere Ansprüche gegenüber dem Auf-tragnehmer beträgt zwei Jahre nach unserer Annahme.

(2)    Es gelten hilfsweise die Bestimmungen des BGB und HGB.


16.    Produktinformationen – Kundendienst – Instandhaltung - Ersatzteile

(1)    Sämtliche Informationen einschließlich Zeichnungen und sonstiger Unterlagen, die wir für die Aufstellung, den Betrieb, die Instandhaltung oder Reparatur des Liefergegenstandes benöti-gen, sind uns vom Auftragnehmer rechtzeitig, unaufgefordert und ohne Berechnung zur Ver-fügung zu stellen. § 434 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.

(2)    Produkte sind so herzustellen, dass ein Kundendienst für Wartung und Reparatur von Anla-gen möglichst schnell und kostengünstig stattfinden kann. Nachweisbare Mehrkosten die konstruktionsbedingt aber vermeidbar sind, trägt der Auftragnehmer.

(3)    Der Auftragnehmer ist verpflichtet Liefergegenstände, die Teil unserer Produkte werden, für mindestens 12 Jahre nach Einstellung der Fertigung unseres betreffenden Produkts, als Er-satzteile zu angemessenen Marktpreisen zu liefern.


17.    Abfallentsorgung



Soweit bei der Lieferung Abfälle im Sinne des Abfallrechts bzw. Kreislaufwirtschaftsgesetz ent-stehen, verwertet oder beseitigt der Auftragnehmer auf seine Kosten und Verantwortung diese.


18.    Abtretung und Übertragung der Vertragsausführung an Dritte/Subunternehmer



Die Abtretung von Rechten und / oder Pflichten durch den Auftragnehmer und insbesondere die Einschaltung von Subunternehmern bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Der Auftragnehmer hat den Subunternehmern bezüglich der von ihm übernommenen Aufgaben alle Verpflichtungen aufzuerlegen und deren Einhaltung sicherzustellen, die dem Auftragnehmer uns gegenüber obliegen, insbesondere die Complianceregelungen.

19.    Zurückbehaltungsrecht und Aufrechnung



(1)    Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftragnehmers wegen etwaiger Forderungen ist ausge-schlossen, es sei denn, das Zurückbehaltungsrecht beruht auf demselben Vertragsverhältnis.

(2)    Eine Aufrechnung des Auftragnehmers gegen uns zustehende Forderungen ist nur insoweit zulässig, als mit einer Forderung aufgerechnet wird, die unbestritten,. d.h. schriftlich aner-kannt oder rechtskräftig festgestellt worden ist.


20.    Muster, Daten, Zeichnungen



An dem Auftragnehmer überlassenen Daten, Zeichnungen, Mustern usw. behalten wir unsere Eigentums- und Urheberrechte. Diese Unterlagen sind Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen vom Auftragnehmer nur für die Zwecke der Erfüllung des mit uns gegebenenfalls zu schließenden oder geschlossenen Vertrages genutzt werden. Die Geheimhaltung hat der Auf-tragnehmer gegenüber dem Dritten in deren Vertrag schriftlich zu sichern und uns vorher zu in-formieren.


21.    Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte



(1)    An speziell im Rahmen unserer Bestellung für uns hergestellten oder entwickelten Leistun-gen erwerben wir mit Ausgleich der vereinbarten und geschuldeten Vergütung zumindest das zeitlich und örtlich unbeschränkte, nicht-ausschließliche und nicht-übertragbare urheber-rechtliche Verwertungs- und Nutzungsrecht.

(2)    Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass seine gelieferten Waren oder die von ihm erbrachte vertraglich geschuldete Leistung nicht gegen (Schutz-) Rechte Dritter verstößt.

Werden wir von Dritten wegen einer vermeintlichen Verletzung von (Schutz-) Rechten in An-spruch genommen, verpflichtet sich der Auftragnehmer, uns auf erstes Anfordern von die-sen Ansprüchen Dritter freizustellen. Sollte eine Freistellung durch den Auftragnehmer nach Ablauf einer angemessenen Frist nicht erfolgt sein, sind wir berechtigt, mit dem Dritten Ver-einbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen und auf Kosten und zu Lasten des Auftragnehmers die Zustimmung zur vertraglich vereinbarten Nutzung der betref-fenden Liefergegenstände und / oder Leistungen vom Dritten einzuholen.


22.    Datenschutz



(1)    Der Auftragnehmer ist damit einverstanden, dass wir die im Rahmen der Geschäftsbezie-hung erforderlichen Daten des Auftragnehmers und der mit ihm abgeschlossenen Verträge über EDV speichern und lediglich für eigene Zwecke innerhalb unserer konzernverbundenen Unternehmen verwenden. Weiterführende Vereinbarungen zum Datenschutz werden bei Notwendigkeit in separaten Vereinbarungen geregelt.

(2)    Der Auftragnehmer erklärt, dass die einschlägigen Vorschriften des Bundesdatenschutzge-setzes (BDSG) bekannt sind und er sich über die sich hieraus ergebenden besonderen An-forderungen an die Datensicherheit und den Datenschutz im Rahmen der Geschäftsverbin-dung vertraut gemacht hat


23.    Geheimhaltung



Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit uns erhaltenen Informationen einschließlich unserer Bestellungen und der Informationen über das von uns zur Verfügung gestellte Material streng vertraulich zu behandeln und Dritten nicht ohne unsere schriftliche Zustimmung offen zu legen oder zugänglich zu machen. Der Auftragnehmer wird eigenen Mitarbeitern die vertraulichen Informationen nur weitergeben, wenn und soweit dies für die Durchführung ihrer Aufgaben im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit uns erforderlich ist. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung mit uns fort. Weiterführende Vereinbarungen zur Vertraulichkeit werden bei Notwendigkeit in separaten Vereinbarungen geregelt.


24.    Werbematerial – Verwendung von Referenzen



Es ist nur mit unserer vorherigen ausdrücklichen, schriftlichen Einwilligung gestattet, auf die mit uns bestehende Geschäftsverbindung in Informations- und/oder Werbematerial Bezug zu neh-men.


25.    Produzenten- und Produkthaftung



(1)    Der Auftragnehmer ist zur Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik (insbesondere DINNormen, VDE-Bestimmungen, VDI-Richtlinien, DVGW-Regelwerk) und der gesetzlichen Bestimmungen über die Produktsicherheit (insbesondere dem Produktsicherheitsgesetz) in der jeweils aktuellen Fassung verpflichtet.

(2)    Für den Fall, dass wir aufgrund Produkthaftung in Anspruch genommen werden, ist der Auf-tragnehmer verpflichtet, uns von derartigen Ansprüchen frei zu stellen, soweit der Schaden durch einen Fehler der von ihm gelieferten Ware verursacht worden ist. In den Fällen ver-schuldensabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur dann, wenn den Auftragnehmer ein Ver-schulden trifft. Soweit die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Auftragnehmers liegt, muss er nachweisen, dass ihn kein Verschulden trifft.

(3)    Der Auftragnehmer übernimmt im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung alle Kosten und  Aufwendungen, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von uns durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Vor einer Rückrufaktion werden wir den Auftragnehmer unterrichten, ihm ausreichende Mitwirkung ermöglichen und sich mit ihm über eine effiziente Durchführung austauschen; dies ist nicht erforderlich, soweit die Unterrichtung oder Beteiligung des Auftragnehmers wegen besonderer Eilbedürftigkeit nicht möglich ist.

(4)    Der Auftragnehmer haftet im Übrigen auch für Schäden, die durch angemessene Vorsor-gemaßnahmen zum Schutz gegen eine Inanspruchnahme aus außervertraglicher Haftung entstehen, die maßgeblich auf den Auftragnehmer zurückzuführen sind (z.B. öffentliche Werbemaßnahmen).

(5)    Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

(6)    Während des Vertragsverhältnisses hat der Auftragnehmer auf seine Kosten stets eine aus-reichende Produkthaftpflicht-Versicherung zu unterhalten. Der Auftragnehmer hat auf Ver-langen den Abschluss und den Bestand der Produkthaftpflicht-Versicherung nachzuweisen.




26.    Erfüllungsort



Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist die auf der Bestellung angegebene Lieferadres-se, ansonsten unser Geschäftssitz. Für Zahlungen ist unser Sitz der Erfüllungsort.

27.    Schriftform



Jegliche Änderungen oder Ergänzungen von Verträgen nach diesen Einkaufsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel.


28.    Gerichtsstand



Gerichtsstand ist ausschließlich der Sitz unseres Unternehmens, wenn der Auftragnehmer Kaufmann ist. Wir sind jedoch daneben berechtigt, vor dem Gericht zu klagen, das am Sitz des Auftragnehmers zuständig ist.

29.    Anwendbares Recht



Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und uns gilt das Recht der Bundesre-publik Deutschland unter Ausschluss der Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internati-onalen Warenkauf (CISG) wird ausgeschlossen.

30.    Arbeitssicherheit und ETEX-Vorgaben



(1)    Der Auftragnehmer erkennt unsere Sicherheitsstandards als verbindlich an und verpflichtet sich, diese strikt zu befolgen. Er versichert, sich vor der Lieferung bzw. Ausführung der ver-traglich geschuldeten Leistung mit der jeweils aktuellen Version der jeweiligen Vorschriften vertraut gemacht zu haben. Diese sind auf unserer homepage (###) in der jeweils gültigen Fassung einsehbar.

(2)    Der Auftragnehmer versichert darüber hinaus, dass er sich jeweils vor dem Beginn von Ar-beiten über den aktuellen Stand der jeweils relevanten Sicherheitsbestimmungen und Verhal-tensvorschriften vertraut macht und ggf. eingesetzte Fremdunternehmer hierauf hinweist.


31.    Compliance


31.1    Inhalte
a)    Mindestlohn, illegale Beschäftigung, Leiharbeit
Der Auftragnehmer ist verpflichtet zur strikten Einhaltung aller gesetzlichen Vorgaben zur Zah-lung von Mindestlohn und zur Verhinderung von illegaler Beschäftigung, Ausschluss von Kinder-arbeit, unzulässiger Arbeitnehmerüberlassung oder Scheinselbstständigkeit jedweder Art.

b)    Arbeitsschutz
Neben den ETEX- Vorgaben hinsichtlich Arbeitssicherheit ist der  Auftragnehmer ist verpflichtet sämtliche nationalen und internationalen gesetzlichen Vorgaben zur Arbeitszeit und Arbeitsschutz aller Arbeitnehmer und Vorgaben der Berufsgenossenschaft zur Unfallverhütung einzuhalten und sich bei Einsätzen in unserem Unternehmen über die bei uns geltenden Vorschriften selbststän-dig zu informieren und sich bei Einsätzen bei uns an unsere Vorgaben zu halten.

c)    Antikorruptionsgesetze
Darüber hinaus ist der Auftragnehmer verpflichtet, alle auf die rechtsgeschäftliche Beziehung zwischen dem Auftragnehmer und uns anwendbaren Antikorruptionsgesetze einzuhalten. Dies gilt auch für seine Verträge mit Dritten, die mit Geschäften zusammenhängen, die Lieferungen an uns betreffen.


d)    Gesundheitsschutz und Umweltschutz
Der Auftragnehmer stellt sicher, dass seine Produkte den jeweils geltenden Gesetzen im jeweili-gen Herstellungsland und Verwendungsland vor Verarbeitung durch uns entsprechen. Die Pro-duktsicherheit ist zu gewährleisten. Sämtliche Compliance Vorschriften sind auch von etwaig von uns zugelassenen Subunternehmern strikt einzuhalten und der Auftragnehmer verpflichtet dies in seiner Verantwortung zu überwachen.


31.2     Jeder Verstoß im Zusammenhang mit diesen Compliance Vorgaben – insbesondere Ver-stoß gegen die Korruptionsvorschriften -stellt eine Vertragsverletzung dar, die ungeachtet aller weiteren Ansprüche – insbesondere Schadenersatz - für uns das Recht zur außeror-dentlichen Kündigung begründet.

31.3     Für den Fall, dass der Auftragnehmer gegen eine der vorgenannten Verpflichtungen ver-stößt, hat der Auftragnehmer uns und die verbundenen Unternehmen als auch deren Kunden von sämtlichen Kosten, Ansprüchen Dritter (insbesondere von unmittelbaren oder mittelbaren Schadenersatzansprüchen) sowie von sonstigen Nachteilen (z.B. Bußgeldern) aufgrund der Verletzung der vorstehenden Bestimmung freizustellen. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer diese Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Des Weiteren sind wir berechtigt jederzeit, die entsprechende Bestellung unverzüglich zu stornieren und die An-nahme der entsprechenden Lieferung zu verweigern, ohne dass uns dadurch Kosten ent-stehen. Eventuell bestehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt. Eine Stornierung oder Abnahmeverweigerung stellt keinen Verzicht auf etwaige Schadenser-satzansprüche dar.

32.    Salvatorische Klausel



Die Unwirksamkeit einer Regelung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Sollte sich eine Regelung als unwirksam oder undurch-führbar erweisen, wird diese durch eine neue, dem rechtlichen und wirtschaftlichen Erfolg der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung möglichst nahe kommende wirksame Bestim-mung ersetzt

Innovative, wirtschaftliche und effiziente Lösungen

Geprüfte und genormte Lösungen

Nachhaltiges Bauen